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Im Falle einer Garantie

Es ist leider Möglich, daß auch einmal ein neues Bauteil kaputt geht.
Hier sind wir auch gut, dank unserer Lieferanten gut aufgestellt.


Was passiert bei einer Reklamation oder Garantiefall?

Ein Auszug der IHK Köln


Umtausch und Gewährleistung Der Wunsch des Käufers zum Umtausch von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist für viele Einzelhändler unbekanntes Terrain. Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Umtauschswunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden. Ansprüche bei Nichtgefallen
Viele Kunden meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Reut den Käufer seine Entscheidung, so geht das zu seinen Lasten. Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Dies ist bei Haus-tür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll. Darüber hinaus hat der Kunde nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer ein solches – freiwillig – zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen, oder sich aus den AGB des Verkäufers ergeben. Wird dem Kunden ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dieses bindend. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der Gewährleistung ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er kann das Umtauschrecht auch dahingehend einschränken, dass die Kaufsache gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht bzw. ein Warengutschein ausstellt wird. Nacherfüllung
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) wählen. Unter Nachbesserung fällt z.B. die Reparatur einer Hifi-Anlage. Die Ersatzlieferung ist die Herausgabe eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen den fehlerhaften. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z.B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Weitere Gewährleistungsansprüche
Schlägt die Nachbesserung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert, stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Der Rücktritt vom Vertrag hat dessen Rückabwicklung zum Ziel. Es sollen die Ware gegen den Kaufpreis zurückgetauscht werden. Unter Minderung ist der Anspruch auf die Herabsetzung des Kaufpreises zu verstehen. Die Berechnung der Kaufpreisminderung richtet sich dabei nicht nach dem Gutdünken des Käufers oder des Verkäufers, sondern ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei auf den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert abzustellen ist. Der Schadensersatzanspruch kann sich auf Ersatz der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, richten oder solche, die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern verursacht wurden oder aufgrund der Verzögerung der Nacherfüllung entstanden sind. Der Verkäufer haftet hierbei für Fahrlässigkeit, d.h. für das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Quelle: IHK zu Köln    


Umtausch, Rücktritt, Reklamation und Garantie Das am 01. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts enthält wesentliche Änderungen des bisher geltenden Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wichtig ist insbesondere die Verlängerung der Verjährungsfrist für die Haftung für mangelhafte Produkte auf 2 Jahre. 1. Kauf
Unter einem Kauf versteht man den Austausch von Waren gegen Geld: der Händler (Verkäufer) ist zur Übergabe der Ware und zur Übertragung des Eigentums an ihr verpflichtet, der Kunde (Käufer) zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der gekauften Ware. Die Geschäfte, die der Einzelhändler (Verkäufer) mit seinen Kunden tätigt, sind Kaufverträge i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 433 ff. BGB). 2. Rücktritt vom Vertrag
Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten.
Aber einmal geschlossene Verträge - sei es schriftlich oder mündlich - sind grundsätzlich einzuhalten (lateinisch: "Pacta sunt servanda").
Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben.
Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im Versandhandel. In diesen besonderen Fällen soll der private Kunde vor Überrumplung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er hat deshalb ein Rücktrittsrecht von zwei Wochen. Auf dieses Widerrufsrecht muss er vom Verkäufer sogar hingewiesen werden, sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr.
Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufer aber ausdrücklich vereinbaren (Überlegungsfrist). 3. Umtausch
Da einmal geschlossene Verträge erfüllt werden müssen, besteht grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gelieferten Ware gegen eine andere.
Hat es sich der Kunde aus irgendeinem Grunde anders überlegt, gefällt ihm beispielsweise zu Hause die Farbe des gekauften Mantels nicht mehr oder sieht er den gleichen Artikel bei einem Konkurrenzunternehmen billiger, so sind dies keine Umtauschgründe. Nimmt der Verkäufer den Mantel trotzdem zurück, so tut er dies freiwillig aus Kulanz.
Wer sicherstellen will, dass er auch fehlerfreie Ware zurückgeben oder umtauschen kann, muss dies mit dem Verkäufer beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbaren. Für den Verkäufer empfiehlt es sich, Umtauschrechte schriftlich einzuräumen und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche Artikel in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen sein sollen, z. B. Kosmetikartikel, Perücken oder Unterwäsche.
Anders ist die Rechtslage bei berechtigten Reklamationen aufgrund eines Mangels/ Fehlers der Ware. Ein Umtauschausschluss wäre hier unwirksam, auch bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen. 4. Reklamation bei mangelhafter Ware
Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Gewährleistungsrechte) gegen ihn zu. Ein Mangel an der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies keinen Mangel dar.
Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist die Jacke mangelhaft.
Manchmal muss die verkaufte Sache erst noch zusammengebaut, eingebaut oder angeschlossen werden, beispielsweise eine Waschmaschine. Haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer die Waschmaschine beim Käufer anschließt und macht er dabei etwas falsch, so liegt nach neuem Recht ein Sachmangel vor.
Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen.
Wichtig:
Dem Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorliegt, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab).
Der Verkäufer haftet aber nur dafür, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei ist, nicht aber für die unbegrenzte Haltbarkeit der Sache, Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch.
Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer kann aber diese Vermutung widerlegen. 5. Möglichkeiten des Kunden bei mangelhafter Ware
Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte. Nach neuem Recht (ab 2002) hat der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die nach altem Recht bereits bekannten Ansprüche auf Rücktritt (früher: Wandlung), Minderung und Schadensersatz in Betracht.
Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten.
Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises.
Der Käufer kann in bestimmten Fällen vom Verkäufer auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten). Er kann aber auch Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe) geltend machen. In diesem Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d.h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden. Quelle: IHK Frankfurt Stand: März 2002 Anders als früher kann der Käufer jetzt auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Zusätzlich können auch noch in bestimmtem Fällen Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen. 6. Verjährung
Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei Jahre. (Bis Ende 2001 waren es nur sechs Monate.) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sache über den Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Eine Klage muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre.
Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken. 7. Garantie
Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die Übernahme einer Garantie durch den Händler bzw. Hersteller stellt eine in der Regel für den Kunden günstigere Regelung als die gesetzliche Gewährleistung dar, da sie auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen und sie oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt wird.
Diese Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar, die er deshalb auch nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich ausgestalten und ggf. auch beschränken kann, z.B. keine Übernahme von Versand- oder Arbeitskosten. Die Garantieerklärung muss ausdrücklich erfolgen, nach ihr richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Garantieleistungen.
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er Garantie (meist gegen den Hersteller) oder Gewährleistung (gegen den Verkäufer) in Anspruch nimmt.