Es ist leider Möglich, daß auch einmal ein neues Bauteil kaputt geht. Hier sind wir auch gut, dank unserer Lieferanten gut aufgestellt.
Was passiert bei einer Reklamation oder Garantiefall?
Ein Auszug der IHK Köln
Umtausch und Gewährleistung Der
Wunsch des Käufers zum Umtausch von Waren gehört zum alltäglichen
Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet
ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen
einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist für viele
Einzelhändler unbekanntes Terrain. Ob der Verkäufer zur Rücknahme der
Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund
für den Umtauschswunsch und zum anderen danach, ob entsprechende
Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen
Anwendung finden. Ansprüche bei Nichtgefallen
Viele Kunden meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von
Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückgeben
oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch
nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge
einzuhalten sind. Reut den Käufer seine Entscheidung, so geht das zu
seinen Lasten. Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein
Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Dies ist bei Haus-tür-, Fernabsatz- und
Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde vor
Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden
soll. Darüber hinaus hat der Kunde nur dann ein Recht auf Rückgabe der
Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer ein solches – freiwillig
– zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen, oder sich aus
den AGB des Verkäufers ergeben. Wird dem Kunden ein Rückgabe- oder
Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dieses bindend. Die
Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt
der Abrede. Anders als bei der Gewährleistung ist der Verkäufer aber
nicht in jedem Fall verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er
kann das Umtauschrecht auch dahingehend einschränken, dass die Kaufsache
gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht bzw. ein
Warengutschein ausstellt wird. Nacherfüllung
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch
auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung
(„Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer
mangelfreien Sache“) wählen. Unter Nachbesserung fällt z.B. die
Reparatur einer Hifi-Anlage. Die Ersatzlieferung ist die Herausgabe
eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen den fehlerhaften. Der
Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich
ist (wie z.B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Weitere Gewährleistungsansprüche
Schlägt die Nachbesserung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert,
stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung
und/oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine
angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt hat und diese erfolglos
verstrichen ist. Der Rücktritt vom Vertrag hat dessen Rückabwicklung zum
Ziel. Es sollen die Ware gegen den Kaufpreis zurückgetauscht werden.
Unter Minderung ist der Anspruch auf die Herabsetzung des Kaufpreises zu
verstehen. Die Berechnung der Kaufpreisminderung richtet sich dabei
nicht nach dem Gutdünken des Käufers oder des Verkäufers, sondern ist
durch Schätzung zu ermitteln, wobei auf den Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert abzustellen
ist. Der Schadensersatzanspruch kann sich auf Ersatz der Kosten, die
für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, richten oder solche,
die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern verursacht wurden oder
aufgrund der Verzögerung der Nacherfüllung entstanden sind. Der
Verkäufer haftet hierbei für Fahrlässigkeit, d.h. für das
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Quelle: IHK zu Köln
Umtausch, Rücktritt, Reklamation und Garantie Das
am 01. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts enthält wesentliche Änderungen des bisher geltenden
Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wichtig ist insbesondere
die Verlängerung der Verjährungsfrist für die Haftung für mangelhafte
Produkte auf 2 Jahre. 1. Kauf Unter einem
Kauf versteht man den Austausch von Waren gegen Geld: der Händler
(Verkäufer) ist zur Übergabe der Ware und zur Übertragung des Eigentums
an ihr verpflichtet, der Kunde (Käufer) zur Zahlung des Kaufpreises und
zur Abnahme der gekauften Ware. Die Geschäfte, die der Einzelhändler
(Verkäufer) mit seinen Kunden tätigt, sind Kaufverträge i. S. d.
Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 433 ff. BGB). 2. Rücktritt vom Vertrag
Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne
jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem
Vertrag zurücktreten. Aber einmal geschlossene Verträge - sei es
schriftlich oder mündlich - sind grundsätzlich einzuhalten (lateinisch:
"Pacta sunt servanda"). Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben.
Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem bei
Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im Versandhandel. In diesen
besonderen Fällen soll der private Kunde vor Überrumplung und vor
übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er hat deshalb ein
Rücktrittsrecht von zwei Wochen. Auf dieses Widerrufsrecht muss er vom
Verkäufer sogar hingewiesen werden, sonst verlängert sich die
Widerrufsfrist auf ein Jahr. Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufer aber ausdrücklich vereinbaren (Überlegungsfrist). 3. Umtausch
Da einmal geschlossene Verträge erfüllt werden müssen, besteht
grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei
gelieferten Ware gegen eine andere. Hat es sich der Kunde aus
irgendeinem Grunde anders überlegt, gefällt ihm beispielsweise zu Hause
die Farbe des gekauften Mantels nicht mehr oder sieht er den gleichen
Artikel bei einem Konkurrenzunternehmen billiger, so sind dies keine
Umtauschgründe. Nimmt der Verkäufer den Mantel trotzdem zurück, so tut
er dies freiwillig aus Kulanz. Wer sicherstellen will, dass er auch
fehlerfreie Ware zurückgeben oder umtauschen kann, muss dies mit dem
Verkäufer beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbaren. Für den
Verkäufer empfiehlt es sich, Umtauschrechte schriftlich einzuräumen und
unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche Artikel in jedem Fall vom
Umtausch ausgeschlossen sein sollen, z. B. Kosmetikartikel, Perücken
oder Unterwäsche. Anders ist die Rechtslage bei berechtigten
Reklamationen aufgrund eines Mangels/ Fehlers der Ware. Ein
Umtauschausschluss wäre hier unwirksam, auch bei Ausverkaufs- oder
Sonderverkaufsware. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die
Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen
wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen. 4. Reklamation bei mangelhafter Ware
Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er
dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden
stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Gewährleistungsrechte) gegen ihn
zu. Ein Mangel an der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher
Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die
Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben.
Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine
entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind
beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als
Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften
Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache
funktionsuntüchtig ist, so stellt dies keinen Mangel dar. Zu der
maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde
nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke
als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine
besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist die Jacke
mangelhaft. Manchmal muss die verkaufte Sache erst noch
zusammengebaut, eingebaut oder angeschlossen werden, beispielsweise eine
Waschmaschine. Haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer die
Waschmaschine beim Käufer anschließt und macht er dabei etwas falsch, so
liegt nach neuem Recht ein Sachmangel vor. Auch die Lieferung einer
anderen als der vereinbarten Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die
fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise
nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen. Wichtig: Dem
Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel
bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist
in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware
übergibt. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits
vorliegt, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von
Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Der
Verkäufer haftet aber nur dafür, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt
des Kaufes fehlerfrei ist, nicht aber für die unbegrenzte Haltbarkeit
der Sache, Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch.
Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird
gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der
Verkäufer kann aber diese Vermutung widerlegen. 5. Möglichkeiten des Kunden bei mangelhafter Ware
Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den
Verkäufer verschiedene Rechte. Nach neuem Recht (ab 2002) hat der Käufer
bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so
genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften
Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese
Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist
oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen
die nach altem Recht bereits bekannten Ansprüche auf Rücktritt (früher:
Wandlung), Minderung und Schadensersatz in Betracht. Rücktritt
bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden
also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem
Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport-
oder Untersuchungskosten. Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises.
Der Käufer kann in bestimmten Fällen vom Verkäufer auch Schadensersatz
verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache
selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten). Er kann aber auch
Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern
eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe)
geltend machen. In diesem Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung
ausnahmsweise nicht erforderlich, d.h. der Anspruch kann unmittelbar
geltend gemacht werden. Quelle: IHK Frankfurt Stand: März 2002 Anders als früher kann der Käufer jetzt auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss
des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche
Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Zusätzlich können auch noch in bestimmtem Fällen Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen. 6. Verjährung
Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei
Jahre. (Bis Ende 2001 waren es nur sechs Monate.) Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die Sache über den Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeit
aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die
bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der
Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Eine Klage muss
innerhalb dieser Frist eingereicht werden. Der Baustoffhandel haftet
davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre. Bei Verträgen mit
Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder
durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle
Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen
hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken. 7. Garantie
Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller freiwillig
eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die Übernahme einer
Garantie durch den Händler bzw. Hersteller stellt eine in der Regel für
den Kunden günstigere Regelung als die gesetzliche Gewährleistung dar,
da sie auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen und sie
oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt wird. Diese
Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar,
die er deshalb auch nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich
ausgestalten und ggf. auch beschränken kann, z.B. keine Übernahme von
Versand- oder Arbeitskosten. Die Garantieerklärung muss ausdrücklich
erfolgen, nach ihr richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für
die Garantieleistungen. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt
neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er Garantie (meist
gegen den Hersteller) oder Gewährleistung (gegen den Verkäufer) in
Anspruch nimmt.